Freie DienstnehmerInnen, wie zum Beispiel MAS DemenztrainerInnen, sind generell verpflichtet jährlich ihre Einkommenssteuererklärung abzugeben. Dabei kann es zu Unsicherheiten kommen. Zur Unterstützung unserer MAS DemenztrainerInnen haben wir uns bei einer Steuerberaterin informiert.
Als MAS DemenztrainerIn fallen Sie in die Branche „Dienstleistungen im sozialen Bereich – Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter“ mit der Branchenkennzahl: 881.
Freie DienstnehmerInnen, wie zum Bespiel MAS DemenztrainerInnen, sind verpflichtet jährlich ihre Einkommenssteuererklärung abzugeben. Dabei kann es zu Unsicherheiten kommen. Zur Unterstützung unserer MAS DemenztrainerInnen haben wir uns bei einer Steuerberaterin informiert.
Als MAS DemenztrainerIn fallen Sie in die Branche „Dienstleistungen im sozialen Bereich – Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter“ mit der Branchenkennzahl: 881.
Die Steuerberaterin hat drei Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Einkommensteuererklärung gemacht werden kann:
- EAR (=Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
- Basispauschalierung
- Kleinunternehmerpauschalierung
Die Steuerexpertin empfiehlt die Kleinunternehmer-Pauschalierung als die einfachste Methode. Hier wird ein fixer Prozentsatz als Betriebsausgabe pauschal abgezogen. Durch den Wegfall einer vollumfänglichen Steuererklärung und auch unterjähriger Aufzeichnungspflichten kann die Pauschalierung eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten, da auch der Zeitaufwand sehr gering ist.
Auszufüllen ist das Formular E1 bzw. Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Kleinbetriebe.
Die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben bei Dienstleistungsbetrieben wird mit 20 % der Betriebseinnahmen (max. 8.400 €) berechnet, bei allen anderen Betrieben mit 45 % der Betriebseinnahmen (max. 18.900,00 €).
Abzugsfähig neben dem Pauschalbetrag sind:
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- ab der Veranlagung 2022 „Arbeitsplatzpauschale für Selbständige“
- ab der Veranlagung 2022 250% der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel
- Gewinnfreibetrag bis zur Höhe des Grundfreibetrages (Gewinn 30.000,00 €) 13 % bzw. ab 2022 -> Erhöhung auf 15 %
Einkommenssteuertarife: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge (bmf.gv.at)
Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: Juli 2023
Detaillierte Informationen zu sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie bei der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer.